Alte Verlustscheine verjähren am 1.1.2017

Verlustscheine verjähren innert 20 Jahren, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verlustscheine aus Konkurs oder Pfändung handelt.

 

Anders verhält es sich mit Verlustscheinen, welche vor dem 1.1.1997 ausgestellt wurden. Diese waren damals unverjährbar. Ab 1.1.1997 verjähren nun aber alle Verlustscheine, also auch jene, welche vor diesem Datum ausgestellt wurden. Die Verlustscheine welche also vor dem 1.1.1997 ausgestellt wurden, verjähren allesamt gleichzeitig am 1.1.2017.

 

Wir sind Ihnen gerne beim Inkasso Ihrer noch nicht verjährten Verlustscheine behilflich. Fordern Sie eine unverbindliche Offerte an.


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